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Abgaben & Gebühren

Gemeindegebühren und Abgaben 2026

Die Gemeindegebühren 2026 stellen sich wie folgt dar:

Abfallgrundgebühren (inkl. 10% MwSt.)

für Haushalte

55,40 EUR

für sonstige Abfallbesitzer

55,40 EUR

Abfallentsorgungsgebühren (inkl. 10% MwSt.)

20 Liter-Abfallsack

2,10 EUR

40 Liter-Abfallsack

4,20 EUR

8 Liter-Bioabfallsack

1,02 EUR

15 Liter-Bioabfallsack

1,67 EUR

250 Liter-Kunststoffabfallsack

1,10 EUR

60 Liter-Restabfallbehälter

6,70 EUR

120 Liter-Restabfallbehälter

13,40 EUR

240 Liter-Restabfallbehälter

26,70 EUR

andere Behälter je 100 Liter

11,20 EUR

60 Liter-Bioabfallbehälter

7,80 EUR

80 Liter-Bioabfallbehälter

10,50 EUR

120 Liter-Bioabfallbehälter

15,60 EUR

240 Liter-Bioabfallbehälter

31,50 EUR

Bio-Abfallsack-Vorsammelbehälter 25 Liter

21,90 EUR

Sperrmüllmarke für 0,5 m³ oder 35 kg

14,90 EUR

Abfallentsorgungsgebühren ASZ (inkl. 10% MwSt.)

Sperrmüll - pro 2 kg

0,74 EUR

Altholz - pro 2 kg

0,30 EUR

Grünmüll pro angefangenen 60 Liter

1,30 EUR

Bauschutt gemischt - pro 2 kg

0,42 EUR

Bauschutt gemischt - pro angefangene 10 Liter

0,97 EUR

Bauschutt rein - pro 2 kg

0,36 EUR

Bauschutt rein - pro angefangene 10 Liter

1,83 EUR

Asbestzementabfälle - pro kg

0,43 EUR

Asbestzementabfälle - pro angefangenen 10 Liter

1,59 EUR

Reifen Fahrrad + PKW - mit und ohne Felgen

5,70 EUR

Reifen LKW-mit und ohne Felgen

45,40 EUR

Flachglasabfälle - pro angefangenen 10 Liter

0,63 EUR

Mineralwolle - pro angefangene 60 Liter

4,90 EUR

Wassergebühren (inkl. 10% MwSt.)

Wasserbezugsgebühr je m³

2,10 EUR

Zählergebühr pro Monat

3,80 EUR

Anschlussbeitragssatz

70,00 EUR

Kanalgebühren (inkl. 10% MwSt.)

Kanalbenützungsgebühr je m³

4,20 EUR

Anschlussbeitragssatz

76,00 EUR

Friedhofsgebühren (Hoheitsverwaltung)

Grabstättengebühren (ohne MwSt.)

Sondergrab „Erdgrab“ (Laufzeit 15 Jahre)

470,70 EUR

Sondergrab „Urnennische“ (Laufzeit 15 Jahre)

824,80 EUR

Sondergrab „Urnengrab“ (Laufzeit 15 Jahre)

1.269,40 EUR

jährliche Grabstättenerhaltungsgebühr je Sondergrab

25,80 EUR

Bestattungsgebühren (ohne MwSt.)

einer Urne in der Urnennische

212,70 EUR

einer Urne in Erdgrab

302,80 EUR

eines Sarges im Erdgrab

1.720,00 EUR

Aufbahrungsgebühr (ohne MwSt.)

einer Leiche je Kalendertag

58,10 EUR

Hundesteuer (Steuersatz, keine MwSt.)

pro Hund

118,60 EUR

Listenhund

215,60 EUR

Gästetaxe (Steuersatz, keine MwSt.)

pro Person und Nächtigung

1,00 EUR

Der Antrag des Vorsitzenden, die Gemeindegebühren für das Jahr 2026 wie vorgenannt zu beschließen, wird einstimmig angenommen.

Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen).

Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.

Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H. (ab 1.1.2001), übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H. (ab 1.1.2002)

Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig.

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Grundsteuerbefreiung

Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130 Quadratmeter, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 Quadratmeter, beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.

Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen, sind von der Befreiung ausgenommen. Eine 100%-ige Befreiung von der Grundsteuerbefreiung ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleiben wird.

Antragstellung und Fristen
Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstücks bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag (siehe Download) innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.

Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benutzt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benutzung oder Vermietung als vollendet.

Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.

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Hundeabgabenverordnung

Die aktuelle Hundesteuer (indexiert) finden Sie oben bei Gemeindegebühren und Abgaben.

Kommunalsteuer

Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden.

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage – aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden – zu enthalten.

Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde abzugeben.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes übermittelt werden.

Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr. 819/1993).